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Newsletter der Telekanzlei-Bibliothek

Kann sich ein GmbH-Geschäftsführer auf Altersdiskriminierung berufen? Ist ein Stundenlohn von 2,84 Euro Lohndumping?
Diese und weitere spannende Themen im neuen Newsletter der Telekanzlei!

Mitbestimmung bei Personalgestellung

Die Zustimmung des Betriebsrats ist gem. § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erforderlich, wenn der Träger eines Krankenhauses, der an einzelnen Tagen in der Woche von seinen Ärzten auswärtige Operationen durchführen lässt, dort von ihm gestelltes nichtärztliches Fremdpersonal heranzieht.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 30.08.2013 – 6 TaBV 953/13). Die Arbeitgeberin ist Eigentümerin des Gebäudes, in welchem ihre 100prozentige Tochter ein medizinisches Gesundheitszentrum betreibt. An 2-3 Tagen pro Woche werden der Arbeitgeberin in dem Gebäude zwei komplett eingerichtete Operationssäle, samt Anästhesisten, Anästhesiefachpersonal, sowie OP-Schwestern und –Pfleger zur Verfügung gestellt. Letztere erhalten von den bei der Arbeitgeberin angestellten Ärzten Anweisungen während der Operation. Den Einsatz der OP-Schwestern und Pfleger hält der Betriebsrat für eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Die Richter gaben dem Betriebsrat teilweise Recht. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch seien (noch) nicht erfüllt. Eine Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG sei durch den Einsatz von Mitarbeitern des Gesundheitszentrums gegeben, da diese den Weisungen der Ärzte unterworfen waren und daher der Betriebsinhaber Personalhoheit besitze und dadurch zumindest einen Teil der Arbeitgeberstellung wahrnehme. Der Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht sei angesichts der ungewöhnlichen Konstellation bei der Heranziehung als Hilfspersonal jedoch nicht offensichtlich schwerwiegend, sodass ein Unterlassungsanspruch nicht begründet sei.

Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchs?

Klagt ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer im Falle der Betriebsveräußerung auf die Feststellung, dass zwischen ihm und dem Betriebserwerber ein Arbeitsverhältnis besteht, so kann er dadurch sein Recht gegenüber dem früheren Arbeitgeber den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB) verwirken.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 17.10.2013 – 8 AZR 974/12). Der Kläger war in einem Kantinenbetrieb beschäftigt, welcher von der beklagten Catering-Firma im Rahmen eines Auftrages übernommen wurde. Als diese den Catering-Auftrag verlor, informierte sie den Kläger, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsüberganges auf einen anderen Caterer übergehen werde. Als der Betriebserwerber den Betriebsübergang bestritt, verklagte die Klägerin diesen auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber. Im Rahmen eines Prozessvergleiches einigten sich die Parteien darauf, dass ein Arbeitsverhältnis nie bestand und der Betriebserwerber an den Kläger 45.000 Euro zu zahlen habe. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses und verlangte nunmehr die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der beklagten Betriebsveräußerin. Die Richter lehnten die Klage ab. Das Recht zum Widerspruch habe der Kläger »durch die Art und Weise der Prozessführung und Prozessbeendigung« verwirkt. Dies sei der Fall, da der Arbeitnehmer zunächst das Bestehen des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend macht und dann über diesen Streitgegenstand einen Vergleich treffe. Hierdurch werde der Bestand des Arbeitsverhältnisses geregelt und der Widerspruch laufe ins Leere.

Unzulässiger Streikaufruf im Intranet des Arbeitgebers

Ein Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglied ist nicht berechtigt, einen vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen E-Mail-Account (Vorname.Name@Arbeitgeber.de) für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft zu nutzen.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Beschl. v. 15.10.2013 – 1 ABR 31/12). Der Arbeitnehmer ist im Krankenhaus der Arbeitgeberin beschäftigt und Betriebsratsvorsitzender, sowie Mitglied von ver.di. Obgleich die Nutzung des Intranets nach einer Anordnung der Arbeitgeberin ausschließliche dienstlichen Zwecken vorbehalten ist, leitete er einen Streikaufruf von ver.di per E-Mail an die Mitarbeiter über das Intranet weiter und rief die Beschäftigten auf, sich am Streik zu beteiligen. Die Arbeitgeberin machte sodann einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des Neutralitätsgebots aus § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG geltend. Die Arbeitnehmerin machte geltend nicht als Betriebsratsvorsitzender, sondern als Mitglied von ver.di gehandelt zu haben. Die Richter gaben der Arbeitgeberin Recht. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich jedoch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der Eigentümer vom Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen könne. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet gem. § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, da von ihr nicht verlangt werden könne, einen gegen sie gerichteten Arbeitskampf durch eigene Betriebsmittel zu unterstützen.

Keine Diskriminierung bei Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft

Es liegt keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin innerhalb der Probezeit kündigt, ohne dass dieser von ihrer Schwangerschaft wusste. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber später in Kenntnis der Schwangerschaft an der Kündigung festhält.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 17.10.2013 – 8 AZR 742/12). Die Klägerin war bei der Beklagten als Personalsachbearbeiterin beschäftigt. Noch innerhalb der Probezeit kündigte die Arbeitgeberin ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß. Einige Tage später teilte die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Artest der Beklagten mit, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Als die Arbeitgeberin die Kündigung trotz Aufforderung der Klägerin nicht zurücknahm, erhob diese Kündigungsschutzklage. Im Rahmen der Verhandlung nahm die Beklagte die Kündigung zurück, sodass das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß durch die Befristung am 5.7.2012 endete. Vor Gericht verlangte die Klägerin nunmehr eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern aufgrund einer Diskriminierung wegen ihres Geschlechts. Die Richter lehnten die Klage ab. Sowohl die Kündigung als auch das zwischenzeitliche Festhalten an dieser seien keine Indizien für eine derartige Benachteiligung. Bei der Erklärung der Kündigung habe die Beklagte schon gar keine Information über die Schwangerschaft gehabt und die verlangte Rücknahme sei rechtstechnisch nicht möglich gewesen. Daher liege keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vor.

Stundenlohn von 2.84 Euro ist Lohndumping

Vor Gericht ging ein Jobcenter gegen einen Betrieb vor, welcher seinem Mitarbeiter weniger als drei Euro in der Stunde gezahlt hatte. Im Rahmen des Streites über die Frage der Sittenwidrigkeit des Lohnes, kam es zu einem Vergleich.
Das geht aus dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Cottbus hervor (Vergl. v. 15.10.2013 – 12 Ca 10848/13). Das beklagte Unternehmen aus Lübbenau hatte einen vorher arbeitslosen, 52-jährigen Verkäufer als Aufstocker beschäftigt und 2,84 Euro Stundenlohn gezahlt. Das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz hielt die Bezahlung für sittenwidrig und verklagte das Unternehmen. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Vergleich geschlossen. In dessen Rahmen verpflichtete sich das Unternehmen 1.560 Euro an das Jobcenter zu zahlen. Dies sei ein Drittel der Summe, die das Jobcenter im konkreten Fall als Aufstockungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt hatte.

Kein Arbeitsunfall bei einem Trinkunfall während der Kopierpause

Passiert einem Arbeitnehmer beim Abtrinken einer übersprudelnden Flasche während des Wartens auf die Betriebsbereitschaft des Kopierers ein Unfall, so liegt darin kein Arbeitsunfall.
So entschied das Sozialgericht Dresden (Besch. v. 01.10.2013 – S 5 U 113/13). Der Kläger holte sich aus einem nahen Kühlschrank eine Flasche alkoholfreies Bier und wollte nach dem Öffnen der Flasche das heraussprudelnde Bier abtrinken. Hierbei brach er sich mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer. Das ganze passierte, als der Kläger die kurze Pause infolge der Herstellung der Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes zwischen den Kopiervorgängen hierfür nutzte. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Richter lehnten die Klage auf Anerkennung ab. Es liege eine eigenwirtschaftliche Verrichtung durch die Aufnahme von Nahrung während einer Arbeitspause am Kopiergerät vor, welche grundsätzlich nicht unfallversichert sei. Da die Kopiertätigkeit auch nicht geeignet sei ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen, liege auch keine Ausnahme vor.

Altersdiskriminierung eines GmbH-Geschäftsführers

Auch ein auf bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer GmbH, welcher nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, werde vom Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erfasst.
Das entschied der Bundesgerichtshof (Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 163/10). Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit medizinischer Geschäftsführer der beklagten Klinik. Über den Dienstvertrag des Klägers hatte der Aufsichtsrat der GmbH zu entscheiden. Hierbei war vereinbart, dass die Parteien dem Kläger spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilen, ob sie zu einer Vertragsverlängerung bereit sind. Fristgemäß teilte der Aufsichtsrat dem Kläger mit das Anstellungsverhältnis nicht fortzusetzen. Die Stelle des zu diesem Zeitpunkts 62 Jahre alten Klägers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung. Die Richter sprachen dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 36.000 Euro zu.
Das AGG finde gem. § 6 Abs. 3 AGG auch auf Geschäftsführer einer GmbH Anwendung, soweit es um den Zugang zum Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg gehe. Im Beschluss über das Auslaufen der Bestellung sei eine Entscheidung über den Zugang zum Amt zu erkennen. Gem. § 22 AGG müsse der Bewerber nur Indizien für eine Diskriminierung beweisen, welch der Unternehmer sodann zu entkräften habe. Vorliegend habe der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse geäußert, der Kläger sei wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden und man habe wegen de „Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt“ einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen“ könne. Dies seien ausreichende Indizien für eine Altersdiskriminierung, welche die Beklagte nicht entkräftet habe.

Abweisung von Prospekthaftungsklagen von 16 Immobilienfonds-Anlegern

Die Klage von 16 Anlegern, welche eine Fonds- und eine Treuhandgesellschaft sowie den Allgemeinen Wirtschaftsdienst AWD auf Schadensersatz in einer Gesamthöhe von rund 750.000 Euro wegen fehlerhafter Prospektangaben und überhöhter, aufklärungspflichtiger Provisionen in Anspruch genommen hatten, wurde abgewiesen.
Das entschied das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 30.08.2012 – 18 U 42/11, 18 U 47/11, 18 U 48/11 u.a.). Die Kläger hatten in den 90er Jahren Anteile an einem Immobilienfond erworben, der ein Wohn- und Geschäftsgebäude in Berlin errichtete und betrieb. Vermittelt wurde der Verkauf von der AWD GmbH. Als die Renditen nicht den Klägervorstellungen entsprachen, nahmen sie die beteiligten Gesellschaften und den AWD auf Rückzahlung der Einlagen gegen Rückgabe der Fondsanteile in Anspruch, da der Prospekt aus ihrer Sicht fehlerhaft und die Provisionszahlung der AWD überhöht gewesen ist. Die Richter wiesen die Klage ab. Der Prospekt sei nicht fehlerhaft, da die Angaben hinreichend nachvollziehbar seien. Zudem könne auch nicht durch die Zeugenvernehmung bestätigt werden, dass die AWD tatsächlich eine Provision von 15 % oder mehr erhalten habe. Eine überhöhte und damit aufklärungspflichtige Provision sei daher nicht zu erkennen. Die Ansprüche seien zudem verjährt.

Haftung des „fakultativen Aufsichtsrats“ bei Pflichtverletzung

Im Falle der Verletzung ihrer Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung können Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates haften.
So urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg (Urt. v. 17.02.2009 – 6 U 102/07). Die Gesellschaft Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH besitzt einen fakultativen Aufsichtsrat aus 7 Mitgliedern, welche durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt bestellt wurden. Obwohl die Gesellschafterversammlung im September 2002 die Liquidation der Gesellschaft beschloss und 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, fanden 2002 noch erhebliche Zahlungsabflüsse aus dem Gesellschaftsvermögen und Zahlungen an die Gesellschaft statt. Der Insolvenzverwalter hatte sodann 2005 gegen die letzten Aufsichtsratsmitglieder Klage auf Schadensersatz erhoben, da sie es unterlassen hätten trotz Vorliegen von Insolvenzgründen beim Geschäftsführer auf die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags hinzuwirken. Die Richter gaben der Klage statt. Eine Haftung der Aufsichtsratsmitglieder für Pflichtverletzungen sei nicht ausgeschlossen. Sie sei auch nicht deshalb eingeschränkt, weil die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder evtl. nicht mehr als eine Aufwandsentschädigung darstelle. Dem Trage ein Vorschrift in der Kommunalverfassung Rechnung, indem das erhebliche Haftungsrisiko der Aufsichtsratsmitglieder dadurch berücksichtigt wird, das die Gemeinden ihnen gegenüber im Falle der Haftbarmachung zum Ersatz verpflichtet sind. Die Aufsichtsratsmitglieder haben jedoch gegen ihre Verpflichtung zur Überwachung der Geschäftsführung verstoßen, da Sie Monate vor dem Insolvenzantrag davon Kenntnis erlangt hatten, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig sei und den Geschäftsführer auf das Stellen des Insolvenzantrages nicht hingewiesen haben.

GmbH muss trotz Gewerbeabmeldung IHK-Beiträge zahlen

Auch wenn eine GmbH ihr Gewerbe abgemeldet hat, muss sie die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) bezahlen.
Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor (Urt. v. 29.09.2008 – 3 K 393/08.KO). Die Klägerin ist im Handelsregister als GmbH eingetragen und meldete das Gewerbe zum 31.12.2007 ab. Die Löschung aus dem Handelsregister wurde jedoch nicht beantragt, da die Gesellschafter die Gesellschaftsform an Dritte veräußern wollten. In der Folge zog die zuständige IHK der Klägerin den Beitrag in Höhe des Grundbeitrages für das Haushaltsjahr 2008 ab. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sie nachdem ihr Gewerbe abgemeldet sei, keinerlei Einkünfte mehr habe und eine Beitragszahlung ausschließlich zur Minderung ihres Vermögen führe und einen unzulässigen Eingriff in ihr Eigentum darstelle. Die Richter wiesen die Klage ab. Es sei für die Beitragspflicht allein entscheidend, ob ein Gewerbebetreibender Mitglied bei der IHK sei. Dies sei bei allen ortsansässigen Unternehmen der Fall, die zur Gewerbesteuer veranlagt würden. Weil eine GmbH schon kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliege, führe bereits die Wahl dieser Rechtsform zur Mitgliedschaft in der IHK, unabhängig davon, ob und in welcher Weise das Unternehmen gewerblich tätig ist. Daher bestehe die Beitragspflicht bis zur Löschung der GmbH aus dem Handelsregister.

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