Arbeitnehmer haben nicht nur die Möglichkeit an betrieblichen Entscheidungen des Arbeitgebers auf der Ebene des Betriebsrats gem. dem BetrVG beteiligt zu werden. Auch auf der Ebene der unternehmerischen Entscheidungen haben Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat die Möglichkeit Interessen der Belegschaft adäquat zu vertreten und das Handeln der Geschäftsleitung zu überwachen.
Der Gestezgeber sieht nach dem DrittelbG vor, dass Arbeitnehmervertreter bereits ab einer Unternehmensgröße von mehr als 500 Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat zu wählen sind. Während nach dem DrittelbG die Arbeitnehmervertreter nur zu einem Drittel im Aufsichtsrat vertreten sind, fordert das MitbestG bei größeren Unternehmen sogar eine paritätische (hälftige) Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat.
In der Praxis wird mit unter von Unternehmen versucht die Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat zu verhindern. So etwa durch eine gesellschaftsrechtliche Konzernkonstruktion zur Nichterreichung der erforderlichen Beschäftigtenzahl. Dabei ist jedoch die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat kein freie Entscheidung des Unternehmens, sondern eine rechtliche Verpflichtung bei Erreichen der Schwellenwerte.
Wird das Vorhaben zur Bildung einer Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat angegangen, stehen die Beteiligten häufig vor der großen Hürde der ordnungsgemäßen Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Das Wahlverfahren nach dem DrittelbG und dem MitbestG unterscheidet sich und ist in vielerlei Hinsicht kompliziert und voller rechtlicher Hürden.
Ist die Wahl dann einmal erfolgreich verlaufen, stehen die Arbeitnehmervertreter häufig vor einer Unsicherheit hinsichtlich der Reichweite und Grenzen ihrer Rechte im Aufsichtsrat, sowie der richtigen Arbeit und Aufgabenverwaltung im Gremium „Aufsichtsrat“.
Wir unterstützen Sie bei
- der ordnungsgemäßen und rechtssicheren Durchführung des Wahlverfahrens für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat,
- bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.