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§1 Anwaltshaftung

(1) Es gilt eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach (vgl. § 51 a Abs.1 BRAO). Für den Rechtsanwalt besteht eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von bis € 1 Millionen (vierfache Mindestversicherungssumme nach §51 Abs.4 BRAO). Im Falle eines durch den Rechtsanwalt aufgrund von Fahrlässigkeit verursachten Schadens aus dem bestehenden Mandatsverhältnis haftet der Rechtsanwalt lediglich bis zur Höhe der genannten € 1 Millionen. Diese Beschränkung gilt in demjenigen Umfang, den § 51 a Abs.1 BRAO in der jeweils gültigen Fassung zuläßt.

(2) Es gibt eine Haftungsbegrenzung auf den handelnden Rechtsanwalt nach § 51 a Abs.2 BRAO in folgender Weise:

  1. Der jeweils das Mandat betreuende Rechtsanwalt ist aus den Mandatsdokumenten ersichtlich (Mandatierungsunterlagen, Rechnungen, Briefkopf der Korrespondenz). Dieser Anwalt bearbeitet das Mandat im Rahmen seiner eigenen beruflichen Befugnisse, gleichgültig, ob er Anwalt der Telekanzlei Lystander ist, oder nicht.
  2. Ziffer 1. vorausgeschickt gilt folgendes: Die persönliche Haftung auf Schadensersatz wird auf den handelnden Anwalt beschränkt. Im Falle der Mandatsbetreuung durch einen Anwalt der Telekanzlei Lystander entfällt eine Haftung der übrigen Mitglieder der Telekanzlei Lystander gem. der Reichweite dieser Vereinbarung. Im Falle der Mandatsbetreuung durch einen Anwalt, der nicht Anwalt der Telekanzlei Lystander ist, entfällt eine Haftung der Telekanzlei Lystander. Werden mehrere Anwälte der Telekanzlei oder für die Telekanzlei gemeinsam tätig, so gilt die vorgenannte Begrenzung entsprechend für diese gemeinsam. Es haften also auch dann nur die jeweils tätig gewordenen Anwälte. Diese Begrenzung gilt in demjenigen Umfang, den §51 a Abs.2 BRAO in der jeweils gültigen Fassung zuläßt.

§2 Fortführung der Tätigkeit bei Stundensatz-Vereinbarungen

(1) Das Mandat wird bei Stundenhonorierung in dem Umfang, in dem es für die Wahrung der Rechtsposition des Mandanten erforderlich ist oder den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durfte, zu dem vereinbarten Stundensatz auch dann weitergeführt, wenn die vereinbarte Stundenzahl überschritten wurde oder wird und das Einverständnis für die Überschreitung noch nicht eingegangen ist. Dies gilt nicht, wenn ein ausdrücklicher Widerspruch des Mandanten gegen die Fortführung besteht. In dem Fall ist nur die Zeit weiter von der Vereinbarung gedeckt, die der Anwalt benötigt, um seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Mandanten nachzukommen und Fristen zu wahren, bei denen durch den Fristablauf ein Rechtsverlust des Mandanten eintreten kann (wie sog. Notfristen). Dies gilt bis zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem die Erklärung des Mandanten dem Anwalt zugegangen ist, die Fristwahrung selbst oder durch einen anderen Anwalt vornehmen zu lassen oder die Frist bewußt verstreichen lassen zu wollen.

(2) Im Ergebnis dieser Regelung soll die Vergütungsregelung also lediglich so lange weitergelten, wie der Anwalt rechtlich verpflichtet ist, weitere Zeiten für das Mandat aufzuwenden.

§3 Inhaltshaftung

(1) Die Texte auf dieser Web Adresse stellen keine Rechtsberatung dar.
Soweit Rechtsberatung gesucht wird, ist hierzu die Begründung eines Mandatsverhältnisses Voraussetzung.
Für die Richtigkeit der Texte und Darstellungen auf dieser Web Adresse wird keinerlei Haftung übernommen. Die einzelnen Elemente wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, können aber stets auch Fehler enthalten.
Durch Anfragen an die Telekanzlei per E Mail, Fax, Telephon oder auf sonstige Weise wird kein Mandatsverhältnis begründet. Ein solches Verhältnis kann dadurch begründet werden, daß auf derartige Anfragen hin eine Annahme des Ersuchens um ein Mandat durch die Telekanzlei erfolgt.
(2) Wir behalten uns vor, Ersuchen um Rechtsberatung abzulehnen bzw. nicht zu beantworten, wenn der Nachfragende seine Stammdaten nicht mitteilt. Hierzu zählen Vor und Nachname und vollständige Adresse sowie Telefon, E-Mail-Adresse und, soweit vorhanden, Faxnummer.
(3) Für unverlangt per E Mail, per Fax oder auf anderem Wege eingesandte Inhalte wird keine Haftung übernommen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Anhänge an solche E-Mails werden aus IT-Sicherheitsgründen nicht geöffnet, solange nicht ein Mandat begründet wurde.
(4) Wir arbeiten mit technischen Verfahren, die eine kryptographische Übermittlung und die elektronische Signatur von Inhalten erlauben.
Wer uns Inhalte übermittelt, ohne selbst entsprechende Sicherungsverfahren zu verwenden, handelt auch dann auf eigenes Risiko, wenn die Übermittlung als Element der Vertragserfüllung bzw. der vertragsausfüllenden Kommunikation erfolgt.
Links zu anderen Web Adressen, bei denen der Link nicht allein aus Text besteht, wurden mit ausdrücklichem Einverständnis des Inhabers der Zieladresse angefertigt.
(5) Die Inhalte von Seiten, auf die unsere Links verweisen, sind uns nicht dauerhaft und im Detail bekannt. Wir machen uns diese Inhalte nicht zu eigen und übernehmen für diese keinerlei Haftung.

§4 E-Mail-Verkehr

(1) Mit der Nutzung der E-Mail entbinden Sie uns zugleich insoweit von der anwaltlichen Schweigepflicht, als E-Mail immer auch von Dritten eingesehen werden können, ohne dass wir darauf Einfluss haben. Dies gilt in jedem Fall für die Kommunikationsdaten der E-Mails. Bei unverschlüsselten E-Mails gilt es zudem für den Inhalt.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass unverschlüsselte E-Mails von Dritten gelesen werden können.
Dies vorausgeschickt, wird vereinbart: Für Schäden, die dem Mandanten dadurch entstehen, dass er oder Dritte der Telekanzlei Lystander vertrauliche Informationen per E-Mail unverschlüsselt zukommen lassen oder die dadurch entstehen, dass er die Kanzlei darum bittet, solche Mails an ihn oder Dritte zu versenden, übernimmt die Telekanzlei Lystander keinerlei Haftung.

§5 Urheberrechte

(1) Sämtliche Werke der Telekanzlei Lystander, wie z.B. Ausarbeitungen zu Verträgen, Graphiken, Seminarunterlagen, Formulare etc. stehen unter dem Schutz des Urheberrechts. Die Telekanzlei Lystander bzw. die Mitarbeiter oder Kooperationspartner der Telekanzlei Lystander haben daran alleinige Rechte.

(2) Urheberrechtshinweise wie z.B. „© Telekanzlei Lystander – Alle Rechte vorbehalten“ sowie in Eigenschaftsfeldern von Dateien dürfen nicht entfernt oder bearbeitet werden. Mindestens in soweit, wie eine Datei programmtechnisch gegen Änderungen, Entnahme von Inhalten und ähnliches geschützt ist
(zum Beispiel eine pdf-Datei durch eingeschaltete pdf-Verschlüsselung), ist jede Änderung, Entnahme von Inhalten oder ähnliches ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Telekanzlei Lystander unzulässig.

(3) Den Betriebsparteien ist die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke gem. Abs. 1 nur insoweit gestattet, als dies für den internen Gebrauch erforderlich ist.
Jede Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte, gleich in welcher Form, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Telekanzlei Lystander.

(4) Auch bei Erteilung der Zustimmung hat die jeweilige Betriebspartei den Dritten ihrerseits auf seine urheberrechtliche Gebundenheit zugunsten der Telekanzlei Lystander zu verpflichten, insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser bei einer erneuten Weitergabe oder weiteren Nutzungsbedürfnissen erneut die Erlaubnis der Telekanzlei Lystander einzuholen hat. Auf Verlangen hat die Betriebspartei dies nachzuweisen.

§6 Ansprechpartner

(1) Falls von dem Mandanten ein bestimmter Ansprechpartner gewünscht wird, so ist die Telekanzlei Lystander bestrebt, die Bearbeitung des jeweiligen Problems durch den vom Mandanten benannten Ansprechpartner durchzuführen.

(2) Dennoch kann die Tätigkeit nach diesem Vertrage von jedem anwaltlichen Mitarbeiter der Telekanzlei Lystander ausgeübt werden, es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Ansprechpartner.

(3) Sofern es aufgrund der Komplexität oder des Umfangs der Sache oder durch Schnittstellen zu anderen als anwaltlichen Berufsbildern erforderlich ist, kann der bearbeitende Anwalt nach eigenem Ermessen zusätzliche Anwälte und andere Mitarbeiter oder Kooperationspartner der Telekanzlei Lystander einbeziehen, z.B. Wirtschaftsprüfer, Mathematiker etc. Für diese gelten sodann dieselben Konditionen wie für den bearbeitenden Anwalt.

§ 7 Gerichtsstand und salvatorische Klausel

(1) Als Gerichtsstand für Forderungen aus oder aufgrund dieses Vertrages wird Hamburg vereinbart.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

§8 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser ARDB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt.

(Stand: 29.02.2024)

Die Telekanzlei Lystander ist seit über 25 Jahren in den Bereichen Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht sowie im Bereich KI-Compliance tätig. Wir beraten unsere Mandanten vor Ort – bundesweit und europaweit.

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