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Newsletter der Telekanzlei-Bibliothek

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Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches bei Dienstplänen im öffentlichen Nahverkehr

Die gerichtliche Untersagung von Dienstplänen ohne namentliche Nennung von Mitarbeitern ist dem Betriebsrat des öffentlichen Nahverkehrs Oberhausen nicht gelungen. Der Betriebsrat unterlag im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes beim Versuch den Spruch der Einigungsstelle anzufechten.
Das entschied das Arbeitsgericht Oberhausen (Beschl. v. 19.09.2013 – 4 BVGa 5/13). Der Betriebsrat hielt den Spruch der Einigungsstelle hinsichtlich der Durchführung von Dienstplänen für unwirksam und forderte die Untersagung der Durchführung. Nach dem Einigungsstellenspruch sollten im öffentlichen Nahverkehr Oberhausen ab dem 4. September 2013 Dienstpläne gelten, die keine namentliche Zuordnung von Arbeitnehmern zu einzelnen Schichten vorsahen. Die Richter sahen sich an den Spruch der Einigungsstelle gebunden. Eine Anfechtung von Einigungsstellensprüchen sei nur im engen Rahmen möglich. Der Unterlassungsanspruch könne nicht durch den bloßen Umstand gerechtfertigt werden, dass in den Dienstplänen kein Beschäftigter namentlich bezeichnet ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung wiege die Arbeitgeberverpflichtung an der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen öffentlichen Nahverkehrs schwerer als die Arbeitnehmerinteressen an der Einhaltung von Pausenzeiten.

Kein Anspruch auf Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags

Eine Tarifvertragspartei kann nur dann zum Abschluss eines bestimmten vorgelegten Tarifvertragsentwurfes verurteilt werden, wenn diese hierzu rechtlich verbindlich verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung muss sich genauso wie der Inhalt der eingeklagten Erklärung, zweifelsfrei aus der Verpflichtungsgrundlage ergeben.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 25.09.2013 – 4 AZR 173/12). Zwischen der klagenden Gewerkschaft und dem beklagten Arbeitgeberverband bestanden seit Jahren Tarifverträge für die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder von Kulturorchestern. Gemäß § 19 des Tarifvertrags für Kulturorchester (TVK) besteht die Verpflichtung die Gehälter der tarifunterworfenen Musiker bei einer allgemeinen Veränderung im Bereich der Kommunen und der Länder „durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen“. Aus dieser Anpassungsverpflichtung leitete die klagende Gewerkschaft einen Anspruch gegen den Verband auf Zustimmung hinsichtlich des von ihr formulierten Tarifvertragsentwurfes ab. Die Richter erkannten keine Rechtspflicht des Arbeitgebers zum Abschluss des Tarifvertrages. Zwar könne sich ein solcher Anspruch aus einem verbindlichen Vorvertrag oder einer zuvor vereinbarten tariflichen Regelung ableiten lassen. Jedoch setze dies voraus, dass sich der darauf gerichtete Bindungswille sowie der hinreichend konkretisierte Inhalt des angestrebten Tarifvertrags aus der verpflichtenden Regelung selbst ergebe. Soweit dies nicht der Fall sei, liege nur eine qualifizierte Verhandlungspflicht der Tarifpartner vor.

Keine Unterrichtung über die wirtschaftliche Unternehmenslage durch den Betriebsrat

Der Gesamtbetriebsrat darf die Arbeitnehmer nicht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens unterrichten. Auch kann er nicht darüber bestimmen, welche Angaben ein Quartalsbericht gem. § 110 Abs. 2 BetrVG enthalten sein muss.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Beschl. v. 14.05.2013 – 1 ABR 4/12). Der beklagte Arbeitgeber veröffentlicht quartalsweise Berichte über die Entwicklung und Lage des Unternehmens mittels betriebsüblichen internen Aushangs. Als zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat Streit über den Inhalt des Aushangs entstand, beabsichtigte der Gesamtbetriebsrat die Veröffentlichung eines alternativen Quartalberichts und verlangte klageweise Angaben über Beschäftigungszahl und –struktur, die Höhe der Ausgleichsabgabe sowie den arbeitgeberseitig eingerichteten Familienservice. Die Richter entschieden, dass die Angaben mangels Bezug zu den Betriebsratsaufgaben nicht verlangt werden können. Eine Berechtigung des Gesamtbetriebsrats zur Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Unternehmenslage folgt weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 110 Abs. 1 BetrVG. Zudem sei ein solches Unterrichtungsrecht bereits deshalb nicht geboten, da bei den Arbeitnehmern der Eindruck entstehen könnte, der Inhalt der Unterrichtung werde vom Betriebsrat mitgetragen. Die Urheberschaft des Unternehmers ermögliche dagegen die Erkenntnis bei den Arbeitnehmern, dass dieser für die Abfassung verantwortlich sei und nur dessen Einschätzung wiedergebe.

Rechtsmissbräuchliches Teilzeitbegehren

Es besteht kein Anspruch eines Arbeitnehmers dahingehend, dass er blockweise jedes Jahr „zwischen den Jahren“ freigestellt wird. Obgleich eine geringfügige Arbeitszeitreduzierung nicht grundsätzlich unzulässig ist, kann eine zweckwidrige Ausnutzung der Rechte des Arbeitnehmers aus dem TzBfG rechtsmissbräuchlich sein.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 11.06.2013 – 9 AZR 786/11). Der klagende Flugzeugkapitän verlangte vom beklagten Luftfahrtunternehmen mit Hinweis auf das TzBfG seine regemäßige Arbeitszeit um 3,29% zu vermindern. Dabei sollte die reduzierte Arbeitszeit so verteilt sein, dass stets vom 22. Dezember bis zum 2. Januar keine Arbeitspflicht besteht. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.
Auch die Richter lehnten einen Anspruch auf die begehrte Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit ab. Dem Anspruch stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Zwar sei eine bloß geringfügige Arbeitszeitreduzierung im Rahmen des § 8 TzBfG nicht per se rechtsmissbräuchlich. Jedoch könne dies im Einzelfall das Vorliegen besonderer Umstände indizieren, welche auf eine zweckwidrige Nutzung der nach dem TzBfG zustehenden Rechte dahingehend schließen lassen, dass der Arbeitnehmer unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen möchte, auf die er ansonsten keinen Anspruch hätte. Dies sei hier der Fall, da die blockweise Freistellung genau den Zeitraum umfasse, in dem erfahrungsgemäß viele Flugzeugführer freigestellt werden wollen. Er verfolge damit die Garantie in dieser Zeit immer „frei zu haben“, ohne mit einer Ablehnung des Urlaubsantrags rechnen zu müssen.

Keine sofortige Löschung eines Gruppenfotos mit Ex-Mitarbeitern

Ist in einem Gruppenfoto der Belegschaft auf der Internetseite des Arbeitgebers auch noch ein ausgeschiedener Mitarbeiter abgebildet ist, so kann dieser die Löschung des Bildes nicht verlangen, wenn das Bild nur allgemeinen Illustrationszwecken dient und der frühere Arbeitnehmer nicht besonders herausgestellt wird.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 30.11.2012 – 6 Sa 271/12). Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und verlangte nach Aufhebung des Arbeitsverhältnisses die Beseitigung eines Fotos auf der Internetseite der Arbeitgeberin. Das unter der Rubrik „Über uns“ veröffentlichte Foto zeigt eine Gruppe von ca. 33 Personen in einer Dreierreihe, wobei der Kläger auf der untersten Reihe sitzt und die anderen Reihen erhöht aufgestellt sind.
Die Richter lehnten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 22 KUG oder Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG seien nicht erfüllt. Zunächst habe der Kläger durch die Teilnahme am Fotoshooting in die Verwendung des Bildes wirksam eingewilligt. Die weitere Verwendung des Fotos durch die Arbeitgeberin für einige Monate nach dem Ausscheiden des Klägers greife nicht unzulässig in dessen Persönlichkeitsrechte ein, da die Einwilligung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus reiche. Zudem werde das Foto nur zu Illustrationszwecken genutzt und der Kläger nicht übermäßig hervorgehoben.

Keine Unfallversicherung bei privatem Telefonieren während der Arbeitszeit

Die Unterbrechung der Arbeitszeit durch persönliche Verrichtungen, wie ein privates Telefongespräch, kann auch zur Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes führen.
So urteilte das Hessische Landessozialgericht (Urt. v. 17.09.2013 – L 3 U 33/11). Der klagende Lagerarbeiter rief während der Arbeit seine Frau mit dem Handy an und verließ zu diesem Zweck die Lagerhalle in Richtung Laderampe. Nach Beendigung des Telefonats blieb er bei der Rückkehr an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen und verdrehte sich das Knie. In der Folge beantragte er die Anerkennung der erlittenen Kreuzbandruptur als Arbeitsunfall. Wegen die Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft klagte er. Die Richter erkannten keinen Arbeitsunfall an. Der Unfall müsse infolge einer versicherten Tätigkeit eintreten, wobei persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen den Unfallversicherungsschutz regelmäßig unterbrechen. Auch liege keine zeitlich und räumlich geringfügige Unterbrechung vor, da die private Tätigkeit nicht „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt wurde. Vielmehr habe er sich mindestens 20 Meter vom Arbeitsplatz für zwei bis drei Minuten für das Telefonat entfernt.

Tödlicher Arbeitsunfall führt zur Verurteilung eines Geschäftsführers wegen fahrlässiger Tötung

Wird der Arbeitsschutz vernachlässigt, drohen den verantwortlichen Vorgesetzten auch strafrechtliche Konsequenzen. So wurden zwei der verantwortlichen Geschäftsführer nach dem Tod eines Azubis wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Das entschied das Landgericht Osnabrück (Urt. v. 20.09.2013 – 10 KLs 16/13). Ein 19-jähriger Azubi ist bei einer Glasfirma tödlich verunglückt, als er sich während der Arbeit mit dem Oberkörper in eine Glasschleifmaschine beugte und dabei eingeklemmt wurde. Der Unfall wäre durch die zuvor ausgebaute Sicherheitsvorkehrung verhindert worden. Daraufhin gerieten die drei Geschäftsführer, der Produktionsleiter und der Instandhaltungsleiter ins Visier der Ermittler. Die Richter sprachen alle fünf Angeklagten für schuldig. Die Angeklagten seien für die Manipulation an der Sicherheitsvorrichtung verantwortlich bzw. wussten von dieser. Im Ergebnis seien zwei der drei Geschäftsführer wegen fahrlässiger Tötung zu Bewährungsstrafen von jeweils 6-Monaten und einer Geldauflage von jeweils 100.000 Euro zu verurteilen, da sie das Ausbauen der Sicherheitsvorkehrung zum Zwecke der Produktivitätssteigerung der Anlage veranlasst hatten. Der ältere Geschäftsführer sei als Unterzeichner des Ausbildungsvertrages für das Wohl des Azubis verantwortlich gewesen und habe wegen seiner Aufsichtspflichtverletzung ein Bußgeld von 10.000 Euro zu zahlen. Der Produktionsleiter wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, da er vom sicherheitswidrigen Zustand der Maschine Kenntnis hatte. Der Instandhaltungsleiter wurde zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro verurteilt.

Aufwendungsersatz für selbstbeschafften Kitaplatz

Soweit die Stadt dem Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht rechtzeitig erfüllt hat, können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen für die Unterbringung in einer privaten Kindertagesstätte ersetzt bekommen.
Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.09.2013 – 5 C 35.12). Die klagenden Eltern ließen ihre damals zweijährige Tochter in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative von April bis Oktober 2011 unterbringen, weil die beklagte Stadt während dieser Zeit keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen konnte. Sie verlangten daraufhin von der Stadt die dadurch entstandenen Aufwendungen ersetzt. Das Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz sieht einen Anspruch der Kinder auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt vor. Die Richter verurteilten die Stadt, die Aufwendungen in Höhe von ca. 2.200 Euro zu erstatten. Da die Stadt den von der Mutter rechtzeitig geltend gemachten landesrechtlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht erfüllt habe, müsse sie die Kosten des selbst beschafften Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen.

Keine regional differenzierten Werbefenster bei „ProSieben“

Im bundesweit empfangbaren Fernsehprogramm „ProSieben“ darf Werbung nicht auseinandergeschaltet und durch regional differenzierte Webespots ersetzt werden.
Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin hervor (Urt. v. 26.09.2013 – Az.: VG 27 K 231.12). Die klagende Veranstalterin des Fernsehprogramms „ProSieben“ wollte einzelne Fernsehwerbespots in ihrem Programm durch dezentrale Werbespots ersetzen. Dies hatte zum Ziel regionale Werbekunden zu akquirieren. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Ausstrahlung regionaler Werbefenster bereits von der Sendeerlaubnis erfasst sei, die ihr die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg erteilt hatte. Die Richter wiesen die Klage ab. Die Auseinanderschaltung sei von der Sendeerlaubnis nicht umfasst, da sie die Klägerin nur zur Veranstaltung des bundesweit empfangbaren Fernsehprogramms „ProSieben“ berechtige. Da bei der Auseinanderschaltung die Werbefenster nur innerhalb einzelner Bundesländer verbreitet werden sollen, handele es sich nicht um ein bundesweit empfangbares Fernsehprogramm.

„Winzerschorle“ vom Nichtwinzer?

Auch wenn eine Weinschorle mit der Bezeichnung „Winzerschorle“ nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt wird, darf sie mit dieser Bezeichnung vertrieben werden. Es handelt sich dabei nicht um eine irreführende Bezeichnung.
Das entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urt. v. 11.09.2013 – 8 A 10219/13.OVG). Das klagende Einzelhandelsunternehmen vertreibt eine sogenannte „Winzerschorle“. Dabei handelt es sich um eine von der beigeladenen Weinkellerei aus zugekauftem Wein und dem Wasser des eigenen Mineralbrunnens hergestellte Weinschorle. Als das beklagte Land ein Verkaufsverbot aussprach, da es die Bezeichnung für irreführend hielt, klagte das Unternehmen gegen diese Entscheidung. Die Richter hielten die Verwendung des Begriffes „Winzer“ in „Winzerschorle“ nicht für irreführend. Bei einem verständigen Verbraucher wecke die Bezeichnung „Winzerschorle“ nicht die Vorstellung, es handele sich um eine vom Winzer hergestellte Weinschorle. Obgleich die Angabe „Winzer“ nach europarechtlichen Bestimmungen bei Wein nur Eigenerzeugnissen vorbehalten sei, gelte dies nicht für Weinschorlen. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe unter „Winzer“ einen Hersteller von Wein, nicht jedoch aber einen Hersteller von Weinschorle. Daher sei nach der Vorstellung das Herstellen und Abfüllen von Weinschorle nicht dem Tätigkeitsbereich des Winzers zuzurechnen.

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